Neue Richtlinie zur Familienförderung für Wohneigentum

In Sachsen werden Familien künftig noch stärker bei der Schaffung oder dem Erwerb von Wohneigentum unterstützt. Dazu wurde die Förderrichtlinie Familienwohnen um neue Fördermöglichkeiten ergänzt, die ab 26.03.2021 in Kraft tritt.

Die Schaffung von Wohnraum ist ein zentrales Instrument gegen steigende Mieten. Selbst genutztes Wohneigentum ist die beste Vorsorge gegen Altersarmut. Es werden dafür sehr langfristige und äußerst zinsgünstige Kredite angeboten. Das schafft Planungssicherheit und senkt so die Hürden, die dem Traum von den eigenen vier Wänden entgegenstehen.
Neu eingeführt wird das Programm „Jung kauft Alt“, mit dem Familien besonders gefördert werden, die ein älteres Gebäude kaufen und sanieren. „Auf diese Weise stärken wir gerade auch Orte im Ländlichen Raum und sorgen für eine Nutzung bereits bestehender Gebäude, die sonst vom Leerstand bedroht wären“, so Ronny Wähner, Vorsitzender des Arbeitskreises für Regionalentwicklung der CDU-Landtagsfraktion. Die Familie erhält in diesem Fall neben der Grundförderung von 50.000 Euro Förderdarlehen je Kind weitere 50.000 Euro Darlehen als Bonus.

Familien mit einem schwerbehinderten Familienmitglied erhalten zur Grundförderung je Kind ein um 15.000 Euro erhöhtes Darlehen, dies soll Familien mit besonderen baulichen Bedarfen den Bau eines Eigenheimes erleichtern.

Besondere Unterstützung erhalten künftig auch Familien mit geringen Einkommen. Für sie erhöht sich die Grundförderung um 30.000 Euro. Gleichzeitig wird die erforderliche Eigenkapitalquote von 20 auf 15 Prozent abgesenkt.

Die Familienförderung erfolgt in allen Fällen durch sehr langfristige und zinsgünstige Kredite. Die Laufzeit der Kredite beträgt 25 Jahre. Der Zinssatz bleibt während der gesamten Laufzeit gleich und richtet sich nach der vom Staatsministerium für Regionalentwicklung festgelegten und veröffentlichten Höhe. Aktuell beträgt der Zinssatz 0,75 Prozent.

Die Grenzen für geringe Einkommen, bis zu denen Haushalte die um 30.000 Euro erhöhte Grundförderung erhalten, sind in der Einkommensgrenzen-Verordnung geregelt. Sie liegen bei 32.375 Euro für Alleinerziehende mit einem Kind und bei 39.550 Euro bei Paaren mit einem Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Grenze um 8.050 Euro. Maßgeblich dafür ist das sogenannte „pauschalierte Nettoeinkommen“. Dieses ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen minus einiger pauschaler Abzüge, beispielsweise Werbungskosten, Pauschalen für junge Ehepaare und Kinder.

Zuständig für das Förderverfahren ist die Sächsische Aufbaubank in Dresden: www.sab.sachsen.de